Allgemeine Geschäftsbedingungen der Heli Sitterdorf AG
für alle Beförderungen, die ein Passagier oder ein Absender von Fracht mit der Heli Sitterdorf AG, Sitterdorf vereinbaren.
BEFÖRDERUNG VON PERSONEN UND GEPÄCK
1. Abschluss und Inhalt des Vertrages / Bezahlung des Fluges
1.1 Mit der Reservierung eines Helikopterfluges schliesst der Passagier
mit Heli Sitterdorf AG einen Vertrag ab. Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages.
1.2 Heli Sitterdorf AG bestätigt die Reservation wenn möglich
schriftlich per Fax oder per E-Mail. Vor dem Flug stellt Heli
Sitterdorf AG einen Flugschein aus. Hat der Passagier den Flug zusammen
mit anderen Personen reserviert, kann Heli Sitterdorf AG für alle einen
gemeinsamen Flugschein ausstellen (Kollektivflugschein). Diese
Bedingungen gelten auch, wenn Heli Sitterdorf AG wegen den äusseren
Umständen keinen Flugschein ausstellen kann (z.B. Zusteigen im
Gelände).
1.3 Der Flugschein ist gleichzeitig der Gepäckschein für die
Beförderung des Gepäcks. Heli Sitterdorf AG befördert das Gepäck,
sofern dies der Platz oder die Sicherheitsvorschriften zulassen. Ein
Gepäckstück darf höchstens die Dimensionen 80x 40 x 30 cm aufweisen und
das Gepäck darf maximal 20 Kilo pro Passagier wiegen. Reisen mehrere
Passagiere in einer Gruppe, gelten die höchstens zulässigen Dimensionen
pro Gepäckstück trotzdem, hingegen können die Gewichtslimiten
gesamthaft berechnet werden (siehe auch Ziff. 3.5).
1.4 Der Passagier teilt Heli Sitterdorf AG bei der Reservation mit,
wenn sich im Gepäck Wertgegenstände oder empfindliche Geräte oder
empfindliche Gegenstände befinden.
1.5 Aus Sicherheitsgründen (insbesondere Gewichtslimiten) kann es
notwendig sein, Gepäck separat zu befördern. Heli Sitterdorf AG behält
sich vor, Gepäck mit einem Strassentransport an den vereinbarten
Bestimmungsort bringen zu lassen. Die Kosten für diese Transporte trägt
der Passagier.
1.6 Heli Sitterdorf AG verpflichtet sich, den Passagier zur
vereinbarten Zeit und dem vereinbarten Preis an den Bestimmungsort zu
befördern. Ändert der Passagier den Zeitpunkt des Fluges oder die Route
nachträglich, kann dies eine Preisänderung bewirken.
1.7 Der Passagier bezahlt den Flugpreis zum Zeitpunkt, den ihm
Heli Sitterdorf AG bei Abschluss des Vertrages bekannt gibt. Wenn der
Passagier den Flug zum Voraus bezahlen soll, kann Heli Sitterdorf AG
die Beförderung verweigern, wenn der Passagier den Flug vor Antritt der
Reise nicht bezahlt hat.
1.8 Heli Sitterdorf AG kann für den Flug einen anderen
Helikoptertyp einsetzen als sie vertraglich vereinbart hat oder sie
kann einen Dritten beauftragen, den Flug durchzuführen. Für den
Passagier sind damit keine zusätzlichen Kosten verbunden.
1.9 Heli Sitterdorf AG ist in keiner Weise verpflichtet
abgelaufene Gutscheine insbesondere Geschenkgutscheine welche ein
Ablaufdatum haben nach Beendigung der Ablauffrist in irgendeiner Form
anzunehmen oder zu kompensieren.
2. Verspätung und Annullierung / Abweichung von der vereinbarten Flugroute
2.1 Aus technischen, meteorologischen oder operationellen Gründen
kann sich der Flug verzögern oder er muss annulliert werden. Bei einer
Verspätung haftet Heli Sitterdorf AG nicht für einen allfälligen
Schaden, es sei denn, Heli Sitterdorf AG habe ihn vorsätzlich
verschuldet. In diesem Fall ist die Haftung begrenzt. Heli Sitterdorf
AG ersetzt nur den direkten Schaden und keine Folgeschäden. Im Übrigen
gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Lufttransportreglements.
2.2 Verzögert sich der Abflug, weil der Passagier nicht zur
vereinbarten Zeit zum Einsteigen bereit ist, kann Heli Sitterdorf AG
nach einer Wartezeit von einer halben Stunde den Flug annullieren. Der
Passagier hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Rückerstattung des
Flugpreises oder muss ihn nachträglich bezahlen, wenn er ihn nicht zum
Voraus geleistet hat.
2.3 Verzögert sich der Abflug um mehr als eine Stunde oder muss
Heli Sitterdorf AG den Flug annullieren aus Gründen, die nicht der
Passagier zu vertreten hat, erstattet Heli Sitterdorf AG den Flugpreis
zurück. Bei Rundflügen und bei Flügen, die aufgrund eines Gutscheines
stattfinden, verschiebt sich der Flug auf einen späteren Zeitpunkt.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
2.4 Muss Heli Sitterdorf AG wegen technischen oder
meteorologischen Gründen den Flug frühzeitig abbrechen, bringt Heli
Sitterdorf AG den Passagier nach Wahl von Heli Sitterdorf AG mit einem
anderen Helikopter oder einem anderen Transportmittel so rasch als
möglich entweder an den Abgangsort zurück oder an den Bestimmungsort.
Bei einer Rückkehr an den Abgangsort holt Heli Sitterdorf AG den
Flug sobald als möglich nach. Bringt Heli Sitterdorf AG den Passagier
mit einem anderen Transportmittel an den Bestimmungsort, übernimmt sie
dafür die Kosten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
2.5 Macht Heli Sitterdorf AG den Passagier vor Abflug darauf
aufmerksam, dass der Flug aus meteorologischen Gründen möglicherweise
auf der Strecke abgebrochen werden muss und nimmt der Passagier dieses
Risiko in Kauf, bezahlt der Passagier seine Weiterreise bzw. seine
Rückkehr mit einem anderen Transportmittel. Er schuldet Heli Sitterdorf
AG auch bei Abbruch des Fluges den vereinbarten Beförderungspreis,
abzüglich allfälliger eingesparter Gebühren oder eingesparter
Treibstoffkosten.
3. Haftung bei Personen- und Gepäckschäden
3.1 Heli Sitterdorf AG haftet für Personen- und Gepäckschäden nach
den Bestimmungen des Lufttransportreglements und den anwendbaren
nationalen und internationalen Vorschriften. Untersteht die Beförderung
der Verordnung (EG) 2027/97, haftet Heli Sitterdorf AG bei einem Unfall
unabhängig vom Verschulden bis zum Betrag von 100’000
Sonderziehungsrechten. Darüber hinaus haftet Heli Sitterdorf AG für den
nachgewiesenen Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie alle
erforderlichen Massnahmen getroffen hat, um den Schaden abzuwenden oder
solche Massnahmen nicht treffen konnte. Bei einem Unfall, bei dem
Personen geschädigt werden, leistet Heli Sitterdorf AG eine finanzielle
Soforthilfe nach der Verordnung (EG) 2027/97. In schweren Fällen
beträgt diese 15’000 Sonderziehungsrechte.
3.2 Offeriert Heli Sitterdorf AG dem Passagier oder seinen
Angehörigen bei einem Unfall mit Personenschäden vertraglich eine
höhere Schadenersatzleistung als sie gesetzlich geschuldet ist oder
verzichtet sie auf den Entlastungsbeweis, gelten dieses Angebot und
dieser Verzicht nur gegenüber den Geschädigten und nicht gegenüber
regressierenden Sozialversicherungen oder anderen Versicherern. Die
Ansprüche von regressierenden Versicherern reduzieren sich zudem um die
Leistungen, die Heli Sitterdorf AG dem Passagier und seinen Angehörigen
erbracht hat.
3.3 Heli Sitterdorf AG hat neben der Haftpflichtversicherung zu
Gunsten der Passagiere eine Insassen-Unfallversicherung abgeschlossen
und leistet diese bei einem Unfall mit Personenschäden eine
Entschädigung, rechnet Heli Sitterdorf AG die Zahlungen der
Unfallversicherung an die Haftpflichtansprüche der Geschädigten an.
3.4 Für Schäden an Gepäck haftet Heli Sitterdorf AG mit CHF 72.50
pro Kilo für Beförderungen, die dem schweizerischen
Lufttransportreglement unterstehen und mit 17 SZR
(Sonderziehungsrechte, ca. CHF 30) pro Kilo für andere Beförderungen
(insbesondere internationale Beförderungen). Heli Sitterdorf AG haftet
nicht für Schäden an Gepäck, wenn sie nachweisen kann, dass sie alle
erforderlichen Massnahmen getroffen hat, um den Schaden abzuwenden oder
solche Massnahmen nicht treffen konnte.
3.4 Wenn Heli Sitterdorf AG Gepäck vor dem Abflug nicht wägt und
kein Gewicht im Flugschein eingetragen ist, gelten die folgenden
durchschnittlichen Werte: Skiausrüstung: 15 Kilo Gepäck, das Heli
Sitterdorf AG im Stauraum des Helikopters befördert: 20 Kilo Für
Gegenstände, die der Passagier in seiner Obhut behält (Handgepäck),
gilt eine Haftungslimite von CHF 1’450 pro Passagier.
3.5 Heli Sitterdorf AG haftet für die Beförderung von wertvollem
oder empfindlichem Gepäck, gemäss Ziff. 3.4, auch wenn der Passagier
der Heli Sitterdorf AG den Inhalt des Gepäcks gemäss Ziff. 1.4 gemeldet
hat.
3.6 Befördert Heli Sitterdorf AG das Gepäck nicht mit dem
Helikopter und beauftragt einen Dritten mit dem Transport, haftet Heli
Sitterdorf AG nicht für Schäden, die sich durch oder während einer
solchen Beförderung ereignen.
3.7 Heli Sitterdorf AG haftet nicht für Handlungen von Dritten,
insbesondere für das Verhalten der Passagiere. Widersetzt sich ein
Passagier den Weisungen des Piloten oder des Flugpersonals von Heli
Sitterdorf AG, haftet er für die Folgen seines Verhaltens.
4. Weisungsrecht des Piloten und Einsatz von Helikoptern eines Dritten
4.1 Der Pilot hat als Bordkommandant gegenüber allen Passagieren
ein Weisungsrecht. Die Passagiere müssen seine Anweisungen und die
Anweisungen der übrigen Besatzung befolgen.
5. Flüge ins Ausland / Reisedokumente
5.1 Bei Flügen ins Ausland ist der Passagier dafür verantwortlich,
über die notwendigen Reisedokumente (Pass) und allfällige Aus- und
Einreisebewilligungen (Visum) zu verfügen. Er trägt die Kosten und
allfällige Bussen, falls ihm eine Behörde die Ausreise oder Einreise
verweigert.
6. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
6.1 Die Beförderung von Passagieren mit Heli Sitterdorf AG
untersteht schweizerischem Recht, ohne die Bestimmungen über die
Verweisung auf ausländisches Recht. Gerichtsstand ist Domizil von Heli
Sitterdorf AG.
Sitterdorf, Oktober 2009


